SATZUNG BEITRÄGE

Neue Beitragsordnung (gültig ab dem 23.02.2008)

gemäß §11 der Vereinssatzung vom 08.04.2005

Beitragsart Jahresbeitrag
Beitragserhöhung beschlossen am 25.2.2011 bei der JHV
Erwachsene(r) (alle Gruppen) 96,00 Euro
Erwachsene(r) - Passiv 72,00 Euro
Jugendliche (unter 18 Jahre) 72,00 Euro
Wehr-/ Zivildienstleistende 30,00 Euro
Familienbeitrag (1 Erw. + 2 Kinder) Min. 31% - 152,00 Euro
Familienbeitrag (2 Erw. + 1 Kinder) Min. 26% - 180,00 Euro
Familienbeitrag (3 Kinder) Min. 26% - 144,00 Euro
Familienbeitrag (ab 4 Personen) Min. 25% - 190,00 Euro
*** Übungsleiter (Versicherungsumlage) 30,00 Euro
*** Übungsleiter die sich im Spielbetrieb befinden 52,00 EUR
Aufnahmegebühr für alle Mitglieder 10,00 EUR
Kunstrasenumlage Familie 20,00 EUR
Kunstrasenumlage für alle Mitglieder 10,00 EUR

*** Übungsleiter und Betreuer die selber nicht aktiv am Sportbetrieb des Vereins teilnehmen, zahlen eine Versicherungsumlage von 18.-€ pro Jahr (ab 2012 30 €). Aktive Übungsleiter die am Sportbetrieb des Vereines teilnehmen zahlen 42,00 € pro Jahr (ab 2012 52 €)
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Ermäßigte Beiträge (Familienbeitrag, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende) sind schriftlich beim Vorstand bis zum 31.12. des Vorjahres zu beantragen!
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Hinweis zum Erlöschen der Mitgliedschaft § 9 der Vereinssatzung (Auszug).
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a)Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kündigung obliegt dem Mitglied . Aus diesem Grund wird eine Abmeldung per Einschreiben empfohlen. Rückwirkende Abmeldungen werden nicht anerkannt. Ausschlaggebend ist das Datum der Briefzustellung.
Abmeldung per Mail sind nur nach Rücksprache und mit Zustimmung des Vorstandes gültig.
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Umlage " Kunstrasenprojekt " - Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 09.03.2010
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Jedes Einzelmitglied zahlt ab dem 01.01.2011 längstens für 5 Jahre eine Umlage zur Finanzierung des Kunstrasens in Höhe von 10 Euro jährlich. Familien zahlen 20 Euro jährlich. Diese Umlage darf nur für das Kunstrasenprojekt verwendet werden und kann vom geschäftsführenden Vorstand gestrichen werden, wenn die Finanzierung anderweitig gesichert ist. Die Umlage kann auch im Voraus gezahlt werden. Überzählige Gelder werden an die zahlenden Mitglieder zurückerstattet.
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Haben Sie Fragen zu Ihrem Beitrag oder zur Beitragsabbuchung? Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail: beitrag@jaegerhaus-linde.de

Vereinssatzung des Sportvereins

Abschnitt I: Allgemeines

§1 Name des Vereins
Sportverein „F r i s c h A u f“ Jägerhaus-Linde e. V.

§2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungsanspruch wird verwirklicht durch die Pflege der Ideale des Sports und die Förderung der Gesundheit aller Mitglieder durch Turnen und Spielen. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen konfessioneller, politischer, rassenpolitischer und wirtschaftlicher Art ab.

§4 Tätigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Einsatz der Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Vergütungen an Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abschnitt II: Mitgliedschaft

§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger ohne Rücksicht auf Religionsbekenntnis, politische Einstellung und Rasse werden. Der beabsichtigte Eintritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§8 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod
a) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes
b) durch Ausschluß des Mitgliedes
zu a) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
zu b) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt auf Grund einer Entscheidung des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied binnen einer Frist von 2 Wochen nach dem Zugehen bzw. Bekanntwerden der Ausschlußverfügung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Gründe, die zum Ausschluß eines Mitgliedes berechtigen, sind:
1.) Vorsätzliche Nichtachtung der Satzungen.
2.) Schuldhafter Beitragsrückstand, d. h. wenn das Mitglied mehr als 12 Monate den Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, und wenn das Mitglied nach 2-maliger schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
3.) Gröblicher Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins.
4.) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aus der Mitgliedschaft erwachsen
1.) Das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung
2.) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
3.) Das Recht der Teilnahme an den Vereinseinrichtungen und Veranstaltungen.

Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzungen und der sonstigen, den Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen verpflichtet, es hat insbesondere die festgelegten Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten.

§11 Beitragszahlung
Die jeweils zu zahlenden Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zahlbar. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen. Es können auch Familienbeiträge erhoben werden. Die Beitragszahlung wird durch Bankeinzug erfolgen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§12 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in Höhe der satzungsgemäß zu zahlenden Beiträge.
Abschnitt III: Verwaltung und Geschäftsführung

1. Artikel: Allgemeines zur Verwaltung

§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§14 Verwaltungsorgane
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung
2. Artikel: Der Vorstand

§15 Bestellung des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung bestellt. Seine Bestellung erfolgt jeweils auf Widerruf. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch alle 2 Jahre die Vertrauensfrage zu stellen und treten zurück, wenn das Vertrauen nicht ausgesprochen wird. Die Wiederwahl derselben Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt.

§16 Der geschäftsführende Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
Ihm gehören an:
Der 1. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzender
Der Kassierer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
Nur der geschäftsführende Vorstand oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen für ihn abzugeben.
Der Abschluss von Verträgen ist ausschließlich dem Vorstand im Sinne des §26 BGB oder von ihm schriftlich bevollmächtigten Personen vorbehalten.

§17 Der erweiterte Vorstand

1.) Der erweiterte Vorstand berät grundsätzliche und ressortübergreifende Angelegenheiten und entscheidet über alle abteilungsübergreifenden sportlichen Belange. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, trifft im übrigen jedoch seine Entscheidungen selbstständig unter Berücksichtigung des in dieser Satzung festgelegten Zwecks des Sportvereins.

2.) In den erweiterten Vorstandssitzungen erstatten die Abteilungen ihre Berichte. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Aussschlag.

3.) Zusammensetzung
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) die Abteilungsleiter
c) der Jugendleiter
d) der Geschäftsführer
e) die Frauenwartin
f) der Fußballobmann

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch den geschäftsführenden Vorstand jeweils für ihre Position berufen.

§18 Einberufung des Vorstandes
Die Einberufungen der Vorstandssitzungen und die Beschlußfassung innerhalb des Vorstandes erfolgt nach den für die Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften der §§ 21 und 23 dieser Satzung.

§19 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende (bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende) führt die gesamte Verwaltung des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und führt in ihnen den Vorsitz.
Der Geschäftsführer erledigt das gesamte Schriftwesen des Vereins. Er führt die Niederschriften der Sitzungen und verwahrt das Vereinsarchiv.
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er muß jederzeit in der Lage sein, über den Stand der Kassengeschäfte Auskunft zu geben. Die Obleute und der Jugendleiter betreuen die verschiedenen Abteilungen des Vereins.

§20 Arten der Mitgliederversammlung
Es sind zu unterscheiden:
1.) ordentliche Mitgliederversammlung
2.) außerordentliche Mitgliederversammlung

a) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig statt. Der genaue Zeitpunkt wird rechtzeitig bekanntgegeben.
b) Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) wird am Ende eines Geschäftsjahres durchgeführt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies im Vereinsinteresse für erforderlich hält
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.

§21 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlungen enthält die jeweils aktuellen, den Sportbetrieb betreffenden Fragen. Besondere Punkte werden bei der Einladung bekanntgegeben. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid. Die Berücksichtigung besonderer Anträge auf der Tagesordnung ist bei dem Vorstand schriftlich zu beantragen.

§22 Die Jahreshauptversammlung
Zum Gegenstand der Jahreshaupt-(General)Versammlung gehören insbesondere
1.) Vorlage des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.) Abrechnungsvertrag hinsichtlich der Kassengeschäfte
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Neuwahl des Vorstandes
5.) Wahl der Kassenprüfung für das Geschäftsjahr.

§23 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.) Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung wird eine neue Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zu dieser 2. Versammlung muß einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die beschlußfähige Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In folgenden Fällen sind erhöhte Mehrheiten erforderlich:
1.) Zu einem Beschluß auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.) Bei Berufung an die Mitgliederversammlung ist zu einem Beschluß, durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3.) Zum Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§24 Durchführung der Abstimmung
Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen geheim. Die Abstimmung kann im Einzelfall, auch bei Wahlen, offen erfolgen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht widerspricht. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. Die Wahl nicht anwesender Mitglieder kann auf Antrag erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.

§25 Niederschrift und Ausführung der Beschlüsse
Über alle Versammlungen wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Die Jahreshauptversammlung bestellt 2 Prüfer für das folgende Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Aufgabe der Prüfer besteht in der Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftsführung und der Kassenberichte des Vereins. Sie haben der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§26 Beschlußfassung über die Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens von dem ¾ Teil sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung der bei der Versammlung nicht anwesenden Mitglieder ist schriftlich einzuholen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Jugend des Vereins

1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.


Wuppertal, den 08.04.2005
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Detlef Feistel - Conny Vorberg
Kassierer